Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Holzwickede

Radfahrer und Fußgänger

Radfahrer und Fußgänger © www.pd-f.de | David Koßmann

Innerstädtische Radwege bergen Konflikte

Der ADFC kritisiert ein Urteil des Bundesgerichtshofes, nach dem Radfahrende auch dann eine Teilschuld tragen, wenn sie durch unaufmerksame Passanten auf einem Radweg stürzen, obwohl sie hier Vorrang haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Werden Rad- und Fußgängerwege nur farblich getrennt und so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen.

Daraus folgt laut BGH eine vergleichbare Pflicht zur Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotenzial zu einer kritischen Situation verdichtet (VI ZR 171/07).

Der ADFC kritisiert das überraschende höchstrichterliche Urteil, weil es die von der Straßenverkehrsordnung vorgegebenen Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen verwischt.

Nur mit Schrittgeschwindigkeit?

Dass Radfahrende auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen, ist unstrittig. Aber das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht auf nahezu allen Bordsteinradwegen in den Innenstädten.

Deshalb müssten Radfahrende dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo eigentlich immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen, so der ADFC.

Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007 (I-1 U 278/06) auf. Die Düsseldorfer Richter hatten entschieden, dass Radfahrende auf einem getrennten Rad- und Fußweg nicht verpflichtet seien, in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen wie auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte.

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