Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Holzwickede

Radfahrer und Fußgänger

Radfahrer und Fußgänger © www.pd-f.de | David Koßmann

Ein Irrweg: Radfahren auf Gehwegen

Radfahrende, die auf dem Gehweg fahren und in einen Unfall verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Karten. Der ADFC warnt: Vollen Schadensersatz erhalten sie als Geschädigte nicht, meist gehen sie sogar leer aus.

Wenn Gehwege nicht durch ein Schild für Radfahrende freigegeben sind, sind sie ausschließlich Fußgängern vorbehalten. Wer mit dem Rad fährt, muss hier entweder absteigen oder auf die Fahrbahn ausweichen, so der ADFC. Auch dann, wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).

Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, könnten die Gerichte wie das Landgericht Erfurt entscheiden und dem Radfahrer die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).

Bislang landen Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Radfahrern eher selten vor Gericht, meistens treffen Radfahrer auf Gehwegen auf Kraftfahrzeuge, mit denen sie nicht gerechnet haben.

Schlechte Chancen

Überwiegend kommen diese aus Tiefgaragen, von Tankstellen, Parkplätzen oder anderen Grundstücken und dürfen den Gehweg queren – allerdings nur mit äußerster Vorsicht (§ 10 StVO). Gelingt Autofahrenden der Nachweis, dass sie im Schritttempo oder noch langsamer über den Gehweg gefahren sind, geben Richter überwiegend Radfahrenden die Schuld.

Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Rad fahrende Kinder und Fußgänger in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer achten müssten, lassen Richter nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).

Ganz schlecht stehen die Chancen auf Schadensersatz, wenn Radfahrende vom Gehweg kommend eine Seitenstraße queren. Autos haben dann Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09); rechts vor links gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02).

Ein von der Hauptstraße abbiegende Autofahrer muss nicht mit einem Radfahrer rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 – falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 – schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).

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